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   BFH, 01.12.1955 - IV 266/54 U   

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https://dejure.org/1955,644
BFH, 01.12.1955 - IV 266/54 U (https://dejure.org/1955,644)
BFH, Entscheidung vom 01.12.1955 - IV 266/54 U (https://dejure.org/1955,644)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 1955 - IV 266/54 U (https://dejure.org/1955,644)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Beantragung der Veranlagung zur Wahrung der Verlustabzugsbegünstigungen - Einschränkungen der Möglichkeiten des Verlustausgleichs in Vorjahren - Verbrauch von Verlusten eines Veranlagungszeitraums

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 62, 108
  • DB 1956, 175
  • BStBl III 1956, 41
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 02.02.1951 - IV 44/50 S

    Ermessen des Finanzgerichts im Berufungsverfahren gegen Steuerbescheide -

    Auszug aus BFH, 01.12.1955 - IV 266/54 U
    Es widerspricht dem Wesen des Verlustabzugs, die Beträge, die im Verlustjahr bereits bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigt werden können, auf spätere Jahre zu übertragen (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats IV 44/50 S vom 2. Februar 1951, Slg. Bd. 55 S. 141, Bundessteuerblatt 1951 III S. 55).
  • BFH, 09.01.1958 - IV 250/57 U

    Wahlrecht des Steuerpflichtigen, in welchem Zeitraum er den Verlustabzug geltend

    Auch der Bundesfinanzhof habe sich in dem Urteil IV 266/54 U vom 1. Dezember 1955 (Slg. Bd. 62 S. 108, Bundessteuerblatt - BStBl - 1956 III S. 41) der Ansicht des Reichsfinanzhofs angeschlossen.

    Auch in dem Falle des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 266/54 U vom 1. Dezember 1955 habe sich der Steuerpflichtige auf den Wortlaut des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG 1950 und die frühere Rechtsprechung berufen können.

    Der Senat tritt daher auch für den Gewerbeverlust nach § 10a GewStG dem in seinem Urteil IV 266/54 U vom 1. Dezember 1955 für den einkommensteuerlichen Verlustabzug aufgestellten Grundsatz bei, daß, wenn der Verlust bereits in einem der Vorjahre hätte abgezogen werden können, der Steuerpflichtige für das spätere Jahr die Abzugsmöglichkeit verloren hat.

    In dem angeführten Urteil IV 266/54 U vom 1. Dezember 1955 hat der Senat für den einkommensteuerlichen Verlustabzug ausgesprochen, daß ein Verlust, dessentwegen der Steuerpflichtige frei veranlagt oder nicht veranlagt worden wäre, insoweit verbraucht sei, als er sich mit den positiven Einkünften gedeckt und insoweit ausgewirkt habe.

  • BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95

    Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung bei einer

    Nach der Rechtsprechung des BFH folgt hieraus zugleich, daß ein Verlust im Wege des Vor- oder Rücktrags auch dann abzuziehen ist, wenn für das Jahr seiner Entstehung keine Veranlagung durchgeführt wird (Urteil vom 1. Dezember 1955 IV 266/54 U, BFHE 62, 108, BStBl III 1956, 41; ebenso Orth in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 10 d EStG Anm. 165; vom Groll in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 10 d Rdnr. B 271).

    Demnach kann unter den Umständen des Streitfalls auch der Bescheid des FA vom 10. September 1993, mit dem die Durchführung der Veranlagung für das Jahr 1987 abgelehnt wurde, für den Kläger weder im Hinblick auf die Höhe des von ihm begehrten Verlustrücktrags noch im Hinblick auf den insgesamt zu berücksichtigenden Verlust mit einer Beschwer verbunden sein; insbesondere hat die unterbliebene Veranlagung vorliegend -- abweichend von dem dem Urteil in BFHE 62, 108, BStBl III 1956, 41 zugrundeliegenden Sachverhalt -- nicht zur Folge, daß ein Verlustausgleich mit positiven Einkünften des Verlustentstehungsjahrs nicht vorgenommen, gleichwohl aber der Verlustrücktrag oder -vortrag geschmälert würde.

  • FG Hamburg, 25.11.2005 - II 305/04

    Einkommensteuer: Verhältnis des Verlustvortrages zur Einkommensteuerveranlagung

    Für den zum Vergleich heranzuziehenden Fall, dass eine Antragsveranlagung mangels Antrags in den Jahren nicht erfolgt ist, in denen ein Verlustausgleich (Entstehungsjahr) oder Verlustabzug (Vor- oder Rücktragsjahr) möglich gewesen wäre, hat der BFH sich mit Urteil vom 01.12.1955 (IV 266/54 U, BStBl III 1956, 41) für den Verbrauch der entsprechenden Verluste ausgesprochen (s.a. für das Verlustentstehungsjahr FG Köln, Urteil vom 11.05.2005, a.a.O.; zustimmend Herrmann/Heuer/Raupach a.a.O. Rn. 165, von Groll in: Kirchhof/Söhn EStG § 10d Lfg. April 1995 Rn B 271 und B 321).
  • BFH, 18.07.1972 - VIII R 50/68

    Zeit, in der keine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist, verlängert

    Unter der Geltung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1950 habe das Urteil des BFH IV 266/54 U vom 1. Dezember 1955 (BFH 62, 108, BStBl III 1956, 41) den maßgeblichen Zeitraum mit den drei Vorjahren identifiziert.
  • BFH, 28.06.1968 - VI R 214/66

    Verletzung des GG - Verlustabzug - Kinderermäßigung - Nachholung in späteren

    Sie entspricht der Rechtsprechung des BFH zu allen Fassungen des § 10d EStG; siehe z. B. die Entscheidungen IV 266/54 U vom 1. Dezember 1955 (BFH 62, 108, BStBl III 1956, 41), VI 243/60 U vom 17. Februar 1961 (BFH 72, 634, BStBl III 1961, 232), VI 59/61 U vom 25. August 1961 (BFH 73, 768, BStBl III 1961, 546), VI 131/62 vom 15. Februar 1963 (HFR 1963, 209).
  • FG Hamburg, 02.05.2005 - II 47/05

    Feststellung verbleibenden Verlustabzuges

    Für den zum Vergleich heranzuziehenden Fall, dass eine Antragsveranlagung mangels Antrags in den Jahren nicht erfolgt ist, in denen ein Verlustausgleich (Entstehungsjahr) oder Verlustabzug (Vor- oder Rücktragsjahr) möglich gewesen wäre, hat der BFH sich mit Urteil vom 01.12.1955 (IV 266/54 U, BStBl III 1956, 41) für den Verbrauch der entsprechenden Verluste für die Zukunft ausgesprochen.
  • FG Hamburg, 22.09.1998 - III 316/97

    Berücksichtigung von Altverlusten aus Veranlagungszeiträumen ab 1985; Gesonderte

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  • BFH, 17.02.1961 - VI 243/60 U

    Einstufung des Verlustabzugs als Wahlrecht

    Der Steuerpflichtige hat kein Wahlrecht, ob und in welcher Höhe er von dem Verlustabzug Gebrauch machen will (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 266/54 U vom 1. Dezember 1955, BStBl 1956 III S. 41, Slg. Bd. 62 S. 108, und VI 9/58 U vom 6. November 1959, BStBl 1960 III S. 47, Slg. Bd. 70 S. 126).
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